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Von „gbs“ – Text auf youtube.
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Kirchensteuer darf grundsätzlich nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden. Das gilt auch für den Fall, dass in einer Ehe ein Partner Kirchenmitglied ist, der andere Partner aber weder der evangelischen noch der katholischen Kirche angehört. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu erklärt, dass in so einer „glaubensverschiedenen Ehe“ nur ein Kirchenmitglied zur Kirchensteuer herangezogen werden darf – nach den Maßstäben des eigenen Einkommens und nicht des Ehegatten-Einkommens. Die Kirchensteuer beträgt auf Lohn- und Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent, in den übrigen Bundesländern neun Prozent der Einkommensteuerschuld. Insgesamt nahmen die katholischen Kirchen 2011 rund 5 Milliarden Euro Kirchensteuer ein. Die evangelischen Kirchen kamen auf 4,5 Milliarden Euro Kirchensteuer.
Zusätzlich wird seit 1979 in einer glaubensverschiedenen Ehe das „besondere Kirchgeld“ erhoben, wenn die Einkünfte der Ehepartner voneinander abweichen und der weniger verdienende Partner der Kirche angehört. Dann nämlich gilt nicht das Einkommen des Kirchenmitglieds als Richtschnur, sondern der gemeinsame Lebensstandard des Ehepaares. Juristen und Kirchenleute sprechen vom Lebensführungsaufwand. Nutznießerin ist die Kirche. Die Landesparlamente haben dem besonderen Kirchgeld nach Anträgen der Landeskirchen zugestimmt. Mittlerweile wird das besondere Kirchgeld von katholischen und evangelischen Kirchen überall erhoben. Eine Ausnahme bilden Bayern und Baden-Württemberg. Dort verzichtet die katholische Kirche auf die Eintreibung des Kirchgelds.
Nach Schätzungen des Kirchenkritikers Carsten Frerk sind circa 250.000 Menschen in Deutschland vom gemeinsamen Kirchgeld betroffen. Die Einnahmen liegen bei insgesamt 30 Millionen Euro. Das Kirchgeld wird auf der „Bemessungsgrundlage Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach Paragraph 2 Abs. 5 ESTG“ berechnet:
Bei einem Jahreseinkommen des Ehepaars von 30.000 bis 37.499 Euro fallen 96 Euro an.
Zwischen 62.500 und 74.999 sind es 396 Euro.
Zwischen 100.000 und 125.000 Euro 840 Euro.
Ab einem Einkommen von 300.000 Euro: 3.600 Euro.
Vom besonderen Kirchgeld zu trennen ist das allgemeine Kirchgeld. Das ist eine freiwillige Abgabe zwischen 5 und 100 Euro pro Jahr, die in bestimmten Gemeinden für besondere Projekte eingeführt wurde.
Seit den 60er-Jahren gab es eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die das Kirchgeld bestätigt hat. Die letzte Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 2BvR591/ 06) hat das Bundesverfassungsgericht im November 2010 nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Informationen aus Kirchenkreisen ging man ursprünglich von folgendem Szenario aus: In einer glaubensverschiedenen Ehe ist der Mann konfessionslos, die kirchlich gebundene Frau hat kein eigenes oder nur ein verschwindend geringes Einkommen. Dazu kommen noch die kirchlich gebundenen Kinder. In einem solchen Fall wird die Kirchensteuer nur durch das besondere Kirchgeld möglich.
Heute aber wird es erhoben, wenn das Einkommen des kirchlich gebundenen Ehepartners weniger als 50 Prozent des gemeinsamen Einkommens beträgt. In diesen weit verbreiteten Fällen zahlt der kirchlich gebundene Ehepartner Kirchensteuer. Bei der Nachzahlung wird dann Kirchgeld erhoben. Und das berechnet sich aus dem Lebensstandard, also auch aus den Einkünften des konfessionslosen Ehepartners.
Steuerberater raten dem kirchlich gebundenen Ehepartner zum Kirchenaustritt. Kirchen raten dem kirchlich gebundenen Ehepartner zur getrennten steuerlichen Veranlagung. Dadurch erhöht sich aber die Einkommenssteuer für beide Ehepartner. Ein dritter Weg: Der konfessionslose Ehepartner tritt einem weltanschaulichen Verband für Konfessionslose bei, etwa dem Humanistischen Verband. Diese Organisationen dürften auch Steuern erheben, tun das aber nicht. Sie finanzieren sich aus Jahresbeiträgen die zwischen 50 und 100 Euro liegen und deren Höhe von den Mitgliedern bestimmt wird.
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Wer aus der Kirche austritt, finanziert sie auch nicht mehr mit? Falsch!
Video:
https://www.facebook.com/funk/videos/354019525851238
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Gruß Hubert